Satzung der Interessengemeinschaft der Baaler Ortsvereine e.V.

 

§  1  Zusammensetzung, Name und Sitz des Vereins

 

1.  Folgende Baaler Vereine haben sich zu einer Interessengemeinschaft  zusammengeschlossen:

 

a.) Männergesangverein Borussia 1860 Baal e.V.

            b.) Sankt Hubertus-Schützenbruderschaft 1861 Baal e.V.

            c.) Kirchenchor „Cäcilia“Baal

            d.) Sportverein 1912 Baal e.V.

            e.) Trommler- und Fanfarenkorps FREISINN Baal e.V.

            f.) Karnevalsgesellschaft „Eierköpp“ 1973 Baal e.V.

            g.) Freiwillige Feuerwehr „Löschguppe Baal“

            h.) Bürgerverein Baal e.V.

            i.) de Dotterblömkes e.V.

           j.) Baaler Bürger Bühne  e.V.

 

2.   Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft der Baaler Ortsvereine“  
      (im  Folgenden auch IG Baal genannt).

 

3.   Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

 

4.   Der Verein hat seinen Sitz in Hückelhoven, Stadtteil Baal und ist in das  Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

 

 

§  2  Zweck der Interessengemeinschaft

 

1.   Die Interessengemeinschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.   Der Satzungszweck der Interessengemeinschaft wird insbesondere verwirklicht durch:

 

      a.) Ausrichtung und Förderung kultureller Veranstaltungen im Ort Baal

      b.) Die Pflege heimatlichen Brauchtums

      c.) Die Verwaltung und die Unterhaltung des „Bürgerhauses“

 

3.   Die Interessengemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.  Mittel der Interessengemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der 
     Interessengemeinschaft.

                                                                                                                                                        

5.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Interessengemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
     werden.

                                                                                                                                                        

6.  Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

7. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

8.  Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

9.  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

§  3  Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.  Mitglied in der Interessengemeinschaft kann nur ein Baaler Verein werden, der mindestens sieben Mitglieder, eine Satzung und einen funktionsfähigen Vorstand
     hat.

 

2.   Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

 

3.   Über die Aufnahme eines Vereins entscheidet die Interessengemeinschaft durch Beschluss.

      Ein Verein ist aufgenommen, wenn mindestens 2/3 der an der Interessengemeinschaft beteiligten Vereine dafür stimmen.

 

4.   Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

 

5.   Die Ablehnung der Aufnahme durch die Interessengemeinschaft ist nicht anfechtbar.

 

6.   Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

 

§  4  Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft endet:

 

            a.) durch Auflösung der Interessengemeinschaft

            b.) durch Auflösung des Mitgliedsvereins

            c.) durch Austritt eines Vereins oder

            d.) durch Ausschluss

 

2.   Ein Verein ist zum Austritt aus der Interessengemeinschaft berechtigt.

 

3.  Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

4.  Der Austritt ist dem Vorstand der Interessengemeinschaft schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 3) ist rechtzeitiger Zugang der
     Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes der Interessengemeinschaft erforderlich.

 

5.   Der Ausschluss eines Vereins aus der Interessengemeinschaft ist nur bei wichtigem Grund zulässig.                                                                                              

 

6.  Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung der Interessengemeinschaft.

 

7.   Der Vorstand der Interessengemeinschaft hat seinen Antrag dem auszuschließenden Verein mindestens zwei Wochen vor der
      Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

 

8.   Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Vereins ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung vorzulesen.

 

9.   Der Ausschluss eines Vereins bedarf einer Zustimmung von mindestens 2/3 der beteiligten Vereine und wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. .
       

10. Der Ausschluss soll dem Verein, wenn er bei Beschlussfassung nicht anwesend  war, durch den Vorstand der Interessengemeinschaft unverzüglich
       eingeschrieben bekannt gemacht werden.

 

 

§  5  Aufgaben und Pflichten der Vereine

 

1.  Jeder Verein wird in der Versammlung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstand vertreten. 
    
     Jeder Verein teilt dem geschäftsführenden Vorstand  der Interessengemeinschaft zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Personen mit, die den jeweiligen 
     Verein rechtsverbindlich in der Mitgliederversammlung vertreten.

 

2.  Die beteiligten Vereine melden im Oktober ihre in Baal stattfindenden Vereinsveranstaltungen für das nächste Kalenderjahr an.

 

3.   Alle nicht im Oktober angemeldeten Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der IG.

 

 

§  6  Mitgliedsbeitrag

 

1.   Bei Eintritt in die Interessengemeinschaft ist eine Aufnahmegebühr zu leisten. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem vorhandenen Vereinsguthaben der
      Interessengemeinschaft im Verhältnis der vorhandenen Vereine.

 

2.    Die Aufnahmegebühr ist bei Aufnahme zur Zahlung fällig.

 

3.   Zur Zahlung der Aufnahmegebühr kann dem Verein auf Antrag seitens der Mitgliederversammlung eine Frist von bis zu 6 Monaten nach Aufnahme in die
      Interessengemeinschaft gewährt werden.

                                                                                             

 

§  7  Organe der Interessengemeinschaft

 

Organe der Interessengemeinschaft sind:

 

            a.) der Vorstand

            b.) der Mitgliederversammlung

                                                                                                                                                        

 

§  8  Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Vorstands

 

1.   Der Vorstand setzt sich zusammen aus.

 

            a.) dem geschäftsführenden Vorstand

            b.) dem Schriftführer

            c.) dem stellvertretenden Kassierer

 

2.   Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

 

            a.) der/die 1. Vorsitzende

            b.) der/die stellvertretende Vorsitzende

            c.) der/die Geschäftsführer/in

            d.) der/die 1. Kassierer/in

 

3.   Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

4.   Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

 

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der in die Interessengemeinschaft entsandten Vereinsvertreter in geheimer Wahl gewählt.

 

6. Scheidet ein Vorstandmitglied aus dem Vorstand seines Stammvereins oder aus seinem Stammverein selbst aus, entscheidet die Mitgliederversammlung
    über sein weiteres Verbleiben im Vorstand der Interessengemeinschaft so wie über seine Wiederwahl.

 

7.   Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.

 

8.   Auf Antrag eines Vereins kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand oder einem Mitglied des Vorstandes das Misstrauen aussprechen. Wird der Antrag
      von mindestens 2/3 der beteiligten Vereine angenommen, muss spätestens in der nächsten Sitzung ein neuer Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied
      gewählt werden.

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§  9  Aufgaben des Vorstands

 

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Interessengemeinschaft. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

 

2.  Der 1. Vorsitzende ist Sprecher und Ansprechpartner für alle Angelegenheiten, die die in der Interessengemeinschaft zusammengeschlossenen Vereine
     berühren.  Vereinsinterne Angelegenheiten fallen nicht in seinen Kompetenzbereich.

 

3. Der Vorstand kann ein Mitglied der Mitgliederversammlung von der weiteren Mitarbeit in der Interessengemeinschaft ausschließen, wenn er den Interessen der  
     Interessengemeinschaft zuwider gehandelt hat.

 

4. Der geschäftsführende Vorstand ist in der vertretungsberechtigten Zahl befugt für  sofortige Kassengeschäfte über einen Betrag von bis zu 1.000,00 Euro,
    ohne vorherige Anhörung der Mitgliederversammlung zu verfügen.

 

5. Das Gleiche gilt für den 1. Vorsitzenden, soweit der Betrag von 100,00 € nicht überstiegen wird.

 

                                                                                                                                            

§  10  Zusammensetzung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung  setzt sich zusammen aus den gemäß § 5 Abs. 1 entsandten Vertretern der in der  Interessengemeinschaft
      zusammengeschlossenen Vereine.

 

2.   Die Mitgliederversammlung ist der Entscheidungskreis der Interessengemeinschaft und hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

 

            a.)  Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

            b.)  Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

            c.)  Wahl des Vorstandes

            d.)  Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von einem Jahr

            e.)  Genehmigung der Jahresrechnung

            f.)   Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen

            g.)  Beschlussfassung über die Auflösung der Interessengemeinschaft

 

3.   Jedem Verein steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand
       einzureichen.

 

 

§  11  Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

 

1.   Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Die beteiligten Vereine sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung  
      schriftlich einzuladen. Der Einladung ist das Protokoll der jeweils letzten Sitzung beizufügen.

 

2.   Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet; sind beide verhindert, von einem vom Vorsitzenden bestimmten Vertreter.

 

3.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet ist.

 

4.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vereine anwesend sind.


5.   Bei Abstimmung zu den Paragraphen 3 Nr. 3, 4 Nr. 9,  8 Nr. 8, 13 ist die Anwesenheit aller Vereine erforderlich.
Sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht
      alle Vereine vertreten, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass es bei der zweiten Versammlung zur
      Beschlussfähigkeit ausreicht,
wenn 3/4 der Vereine anwesend sind.

 

6.   Bei Abstimmung hat jeder Verein eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

7.   Ein Antrag ist angenommen, wenn – soweit nichts anderes bestimmt -  mindestens 2/3 der anwesenden Vereine zugestimmt haben.
       

8.   Bei Abstimmung kann sich ein Verein nicht von einem anderen Verein vertreten lassen.

 

9.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Vereine bindend.

                                                                                                                                           

                                                                                                                                            

§  12  Verwendung der Finanzmittel

 

1.   Geleistete Vereinsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken der Interessengemeinschaft.

 

2.   Scheidet ein Verein aus, hat er keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen der Interessengemeinschaft.

 

 

§  13  Auflösung der Interessengemeinschaft

 

1.   Die Auflösung der Interessengemeinschaft erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
      Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der beteiligten Vereine. 

 

2.   Bei Auflösung oder Aufhebung der Interessengemeinschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen auf die
      beteiligten Vereine aufgeteilt.

 

3.   Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht  angegeben werden (§61 Abs. 2 AO 1977), so kommt folgende Bestimmung
      über die Vermögensbindung in Betracht:

      „Bei Auflösung oder Aufhebung der Interessengemeinschaft ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
       Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

4.   Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

                                                                                                                                                  

Die vorstehende Satzung wurde am 19.01.2011 in der vorliegenden Form beraten und verabschiedet. Die Mitgliedsvereine der Interessengemeinschaft der Baaler Ortsvereine erkennen durch die Unterschrift ihres 1. Vorsitzenden die Gültigkeit dieser Satzung an und verpflichten sich zur Einhaltung der darin angegebenen Bestimmungen.